» So kannst Du Deinen Wetterballon in der Schweiz anmelden und versichern! «

Der Aufstieg eines Wetterballons in der Schweiz ist grundsätzlich sehr einfach. Denn in der Regel dürfen Wetterballons ohne Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) steigen gelassen werden. Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen, auf die wir im Folgenden eingehen.

So kannst Du Deinen Wetterballon in der Schweiz anmelden!

Du möchtest Deine Mission in Richtung Weltraum mit einem Wetterballon in der Schweiz starten? Dann bist Du hier genau richtig. In den vergangenen Jahren hat unser Team von Stratoflights bereits zahlreiche Missionen in der Schweiz durchgeführt. Die Anmeldung des Aufstiegs eines Wetterballons in der Schweiz ist im Vergleich zu anderen Ländern sehr unkompliziert und wirklich einfach.
Bei unseren Flügen von unterschiedlichen Startorten in der Schweiz haben wir zunächst die folgenden Informationen des Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) genutzt und geprüft, ob für den Start unseres Wetterballons bzw. sog. Freiballon überhaupt bewilligt werden muss. Bei zahlreichen Starts von Wetterballons bzw. Freiballons mussten wir keine Bewilligung einholen, sodass das Auflassen unserer Wetterballons ohne Kosten verbunden gewesen ist.

Kurzer Hinweis vorab: Bitte beachte, dass je nach Startort sowie Wind- und Wetterbedingungen Deine Sonde die Schweiz verlassen und damit in einem angrenzenden Staat landen kann. In diesem Fall ist in dem Staat der voraussichtlich überflogen wird eine Genehmigung einzuholen! Alternativ meldest du vorab einen Startzeitraum an und prüfst mit unserem Tool der Flugroutenberechnung, ob der Wetterballon bzw. Freiballon die Schweiz verlässt oder nicht und startest nur dann, wenn du innerhalb der Schweiz bleibst.

Anhand der folgenden Einschränkungen für die gesamte Schweiz kannst du herausfinden, ob der Aufstieg deines Wetterballons bzw. Freiballons in der Schweiz eine Bewilligung benötigt:

In der Schweiz ist es untersagt, Ballone steigen zu lassen:

  • die mit brennbarem Gas gefüllt sind;
  • mit mehr als 2 kg Nutzlast;
  • mit mehr als 30 m³ Inhalt.
  • In Abstand von weniger als 5km von zivilien oder militärischen Flugplätzen

Gibt es Einschränkungen in der Nähe von Flugplätzen?

Das Steigenlassen von Ballonen im Umkreis von 5 km der Flugpiste eines zivilen oder militärischen Flugplatzes unterliegen folgenden zusätzlichen Auflagen:

  • Der Inhalt eines Ballons darf nicht mehr als 1 m³ betragen.
  • Es dürfen keine Ballone mit offenen Feuer oder mit angehängter Nutzlast steigen gelassen werden; ausgenommen sind an Luftballone angehängte Wettbewerbsantwortkarten bis zu einer Grösse von A5.
  • Es dürfen nicht mehr als 300 Ballone gleichzeitig steigen gelassen werden.
  • Die Ballone dürfen nicht zusammengebunden sein.

Kann eine dieser Auflagen nicht eingehalten werden, muss eine Bewilligung bei der Flugsicherung Skyguide oder dem zuständigen Flugplatzleiter eingeholt werden.

Kontakt der Bewilligungsinstanz
Kontakte Flughäfen, Flugfelder und Heliports für Bewilligung Drohnenflüge und Himmelslaternen

Karte mit Flugplätzen:
https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/infrastruktur/flugplaetze.html

Unser Tipp: Sofern du nicht mehr als 5 Kilometer Luftlinie von der Flugpiste entfernt bist, mach es dir einfach und verlege deinen Startort einfach außerhalb des 5 Kilometer Radius.

So kannst Du Deinen Wetterballon in der Schweiz versichern!

Um die Aufstiegserlaubnis für deinen Wetterballon in der Schweiz zu beantragen, prüfe zunächst anhand der unten stehenden Regeln, ob du eine Luftfahrt-Halterhaftpflichtversicherung benötigst, sodass Personen- und Sachschäden abgedeckt sind. Eine Wetterballon-Versicherung für die Schweiz kannst du über das folgende Tool einholen: Wetterballon-Versicherung der AXA.

Hinweis: Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen. Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für Freiballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg und einem Inhalt von weniger als 30 m³ (Art. 20 VLK). Bei Unfällen haftet in der Regel der- oder diejenige, der/die die Ballone steigen liess und damit schuldhaft, widerrechtlich und adäquat kausal einen Schaden verursacht (Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts).

Kontaktdaten des BAZL:
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Papiermühlenstrasse 172
3063 Ittigen
Schweiz
Internet: https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/themen/sicherheit/ballone-kinderballone-und-freiballone.html#
Mail: ballone@bazl.admin.ch

Quelle:
https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/themen/sicherheit/ballone-kinderballone-und-freiballone.html

Die Gesetzesgrundlage für den Aufstieg von Wetterballons bzw. Freiballons in der Schweiz sind hier einzusehen:

Im Allgemeinen sind Ballone so steigen zu lassen, dass Gefahren für Personen, Sachen oder andere Luftfahrzeuge so gering wie möglich sind, und es sind die in Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr: 923/2012 festgelegten Bedingungen (SERA.3140) sowie die Auflagen gem. Art. 16 der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien einzuhalten.

Hinweis/ Achtung: Stratoflights weist ausdrücklich darauf hin, dass keinerlei Garantie oder Haftung für alle auf unseren Webseiten verfügbaren Angaben und Informationen bzgl. Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernommen wird und in jedem Fall selbstständig Informationen über die rechtliche Situation bei den entsprechenden Behörden einzuholen sind.