Starte deinen Wetterballon
in der Schweiz!
Um deine Wetterballon-Mission für ein Schulprojekt, Werbemission oder als Abenteuerprojekt mit der Familie in der Schweiz zu starten, benötigst du je nach Startort für deinen Wetterballon bzw. Freiballon eine Bewilligung des Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Hier findest du alle relevanten Informationen für die Anmeldung deines Wetterballons oder Freiballons bei der BAZL in der Schweiz sowie die Antworten auf die meistgestellten Fragen:
Woher weiß ich, ob ich eine Bewilligung des BAZL für meinen Wetterballon benötige?
Die meisten Wetterballons bzw. Freiballone dürfen in der Schweiz in der Regel ohne Bewilligung steigen gelassen werden. So muss bspw. eine Bewilligung vorliegen, sofern in einem Umkreis von weniger als 5 Kilometer um eine Flugpiste ein Freiballon bzw. Wetterballon gestartet werden soll, oder der Freiballon bzw. Wetterballon mehr als 30 m3 Inhalt hat, was jedoch bei handelsüblichen Wetterballons nicht der Fall ist. Weitere Bedingungen, die bzgl. Nutzlast beachtet werden müssen, haben wir auf einer Informationsseite zusammengetragen.
Wo muss ich mich melden, wenn ich eine Bewilligung benötige?
Prüfe zunächst, ob du überhaupt eine Bewilligung für deinen Wetterballon benötigst, dazu haben wir hier alle Infos zusammengestellt. Findest du heraus, dass du eine Bewilligung benötigst, da du mit deinem Ballon bspw. aufgrund eines besonders Startorts die Auflagen nicht erfüllst, dann muss eine Bewilligung bei der Flugsicherung Skyguide oder dem zuständigen Flugplatzleiter eingeholt werden. Dies hört sich jedoch aufwendiger an als es ist, generell gibt es kein Land, welches uns in mehr als 10 Jahren und mehr als 1000 Aufstiege bekannt ist, indem man einfacher eine Bewilligung für den Start eines Wetterballons bzw. Freiballons einholen kann.
Benötige ich für meinen Freiballon eine Versicherung?
Das kommt auf das Gewicht deiner Nutzlast an! Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für Freiballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg und einem Inhalt von weniger als 30 m3. (Art. 20 VLK). Sofern deine Nutzlast also mehr als 0,5 kg wiegt, benötigst du eine Luftfahrt-Halterhaftpflichtversicherung. Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen. Bei Unfällen haftet in der Regel der- oder diejenige, der/die die Ballone steigen ließ und damit schuldhaft, widerrechtlich und adäquat kausal einen Schaden verursacht (Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts).